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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man Einfluss auf die Regelung des eigenen Nachlasses nehmen. Demgegenüber bleibt häufig die Frage ungeregelt, wer sich um die lebzeitigen Angelegenheiten einer Person kümmert, wenn sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist (z. B. aufgrund Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit). Hier setzen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung an, die sorgfältig zu unterscheiden sind.

A.
Die gesetzliche Regelung: Betreuung
Wer nicht mehr geschäftsfähig ist oder sonst seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen gesetzlichen Vertreter, den Betreuer (früher: „Vormund“). Unzutreffend ist die weit verbreitete Vorstellung, Ehegatten oder Kinder könnten in diesem Fall automatisch für ihre Angehörigen handeln. Eine derartige Vertretungsmacht für nahe Angehörige kennt das Gesetz nicht.

Näheres zum Betreuer regelt das Gesetz in §§ 1896 ff. BGB, insbesondere Details zu Bestellung und Umfang der Vertretungsbefugnis. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht eingesetzt und auch kontrolliert; so besteht eine umfassende Rechenschaftspflicht. Bei der Auswahl der Person des Betreuers steht dem Gericht ein großer Spielraum zu. So kann es den Ehegatten oder ein Kind bestellen, verpflichtet hierzu ist es jedoch nicht. Die gerichtliche Kontrolle bleibt dem Betreuer auch dann nicht erspart, wenn ein naher Angehöriger, etwa Kind oder Ehegatte, zum Betreuer bestellt wird, allenfalls sind in diesem Fall gewisse Erleichterungen möglich. Zur gerichtlichen Kontrolle gehört auch, dass der Betreuer für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt (insbesondere bei grundstücksbezogenen Geschäften).
Betreuungsverfügung
Wer die gerichtliche Kontrolle des eigenen Vertreters für angemessen erachtet, wer also grundsätzlich die gesetzliche Betreuung für sich als sachgerecht ansieht, dem eröffnet das Gesetz das Recht, mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person des Betreuers zu nehmen, also zu bestimmen, wer zum Betreuer bestellt oder wer nicht bestellt werden soll. Ferner können in einer Betreuungsverfügung auch Wünsche zur Ausführung der Betreuung (z. B. zu Lebensgestaltung oder Aufenthalt) niedergelegt werden. Eine solche Betreuungsverfügung sollte zumindest schriftlich erfolgen, soweit sie nicht notariell errichtet wird (Notarkosten einer Betreuungsverfügung belaufen sich auf ca. 35 €).

B.
Die Alternative: Vorsorgevollmacht
Das Betreuungsverfahren kostet Geld, das aus dem Vermögen des Betreuten aufzubringen ist. Ferner wird die Betreuung, insbesondere wenn familienfremde Betreuer bestellt werden, oft als starke Einschränkung der Familie empfunden.
Diesen Bedenken gegen eine Betreuung hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er die Betreuung als nachrangig ausgestaltet hat. Eine Betreuung ist nach § 1896 Abs. 2 BGB nicht erforderlich und darf somit nicht angeordnet werden, soweit für die Angelegenheiten des Betreuten eine ausreichende Vollmacht besteht. Diese Vollmacht wird auch als Vorsorgevollmacht bezeichnet.
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Üblicherweise wird diese Vorsorgevollmacht als umfassende Generalvollmacht erteilt. Sie umfasst typischerweise zwei Bereiche, nämlich

den Bereich der Vermögenssorge (z. B. Verfügung über Geld und Bankkonten, Vornahme von Grundstücksgeschäften, Kündigung von Mietverträgen, Vertretung gegenüber Behörden) und
den Bereich der persönlichen Angelegenheiten (z. B. Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen und Operationen oder Nichterteilung einer Zustimmung hierzu, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim).
Ausgenommen sind höchstpersönliche Angelegenheiten (z. B. Eheschließung oder Testamentserrichtung).

Daneben empfiehlt es sich, bestimmte weitere Regelungen zur Vollmacht zu treffen, z. B.

zur Übertragbarkeit der Vollmacht (Befugnis zur Erteilung von Untervoll-macht),
zur Befugnis des Bevollmächtigten, Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten für den Vollmachtgeber abzuschließen (Anwendbarkeit des § 181 BGB),
zur Geltungsdauer der Vollmacht (auch bei Geschäftsunfähigkeit und auch über den Tod hinaus),
zum Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter (s. u.).

Eine Vorsorgevollmacht stellt eine einseitige Erklärung des Vollmachtgebers dar. Sie ist daher jederzeit widerruflich. Ein Widerruf kann also insbesondere dann erfolgen, wenn der Vollmachtgeber das Vertrauen in den Bevollmächtigten verloren hat. In diesem Fall empfiehlt es sich, von dem Bevollmächtigten auch die Vollmachtsurkunde zurückzuverlangen, um Missbrauch zu verhindern.
Die Person des Vorsorgebevollmächtigten
Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.

Grundsätzlich können beliebig viele Personen bevollmächtigt werden. Werden mehrere Personen bevollmächtigt (z. B. Ehepartner und Kinder), so ist klarzustellen, ob jeder Bevollmächtigte einzeln handeln kann oder ob nur mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln können. Werden mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie nur gemeinsam handeln können, so verringert dies wegen der wechselseitigen Kontrolle die Missbrauchsgefahr; die praktische Handhabung der Vollmacht wird hierdurch jedoch erschwert.
Betreuungsgerichtliche Genehmigung einzelner Maßnahmen
Der Vorsorgebevollmächtigte benötigt im Grundsatz für keine seiner Handlungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts (anders als der Betreuer). Dies macht die Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung deutlich flexibler. In bestimmten Fällen aber bedarf die Nichteinwilligung in Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Dies gilt, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist aber nur erforderlich, wenn zwischen dem behandelnden Arzt und dem Bevollmächtigtem kein Einvernehmen über den Willen des Patienten und den vorgesehenen Behandlungsabbruch besteht.
Form der Vorsorgevollmacht und Vorteile der notariellen Vollmacht
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formfrei - also selbst mündlich - erteilt werden, wobei Schriftform schon aus Beweisgründen zu empfehlen ist. Die notarielle Vollmacht bietet jedoch einige Vorteile:

Sie ist auch für Grundstücksangelegenheiten (z. B. im Falle des späteren Verkaufs des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung bei Umzug in ein Betreutes Wohnen) und Registersachen verwendbar.
Der Notar prüft vor der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit und stellt dies auch in der Urkunde fest. Spätere Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind damit stark erschwert.
Die Beurkundung bietet Sicherheit gegen Fälschungen und Fälschungs-einwände von dritter Seite.
Der Notar wird auf Wunsch der Beteiligten die Speicherung der Vorsorge-vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer veranlassen.
Der Notar kann jederzeit weitere Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilen, wenn diese bei den Beteiligten abhanden gekommen ist.
Der Notar achtet auf eine sachgerechte Formulierung, die auf die konkreten Wünsche der Beteiligten zugeschnitten ist. Er belehrt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen.
Unter Umständen erkennen Banken, Sparkassen und Behörden privatschriftliche Vollmachten nicht an.

Die Kosten der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Aufgrund der Regelungen im notariellen Kostenrecht sind Vollmachten aber vergleichsweise kostengünstig. So entstehen bei einem Vermögen zwischen 50.000 € und 100.000 € Kosten in Höhe von ca. 85 € bis 130 €.

C.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung hält persönliche Wünsche und Vorstellungen des Verfügenden für den Fall fest, dass er diese Wünsche nicht mehr persönlich äußern kann (z. B. im Fall einer schweren Erkrankung). Typischer Inhalt einer Patientenverfügung kann etwa sein

der Wunsch, nicht künstlich am Leben erhalten zu werden, obwohl keine Hoffnung auf Besserung des Gesundheitszustandes mehr besteht,
der Wunsch, im Zweifel lieber Schmerzmittel verabreicht zu erhalten als z. B. eine fast aussichtslose Chemotherapie,
die Festlegung der Vorstellungen für eine menschenwürdige Gestaltung des letzten Lebensabschnittes, etwa soweit irgend möglich die Pflege zu Hause und in gewohnter Umgebung,
der Wunsch, lebenserhaltende Maßnahmen soweit irgend möglich vorzunehmen.

Die Patientenverfügung ist mit Wirkung vom 1. September 2009 gesetzlich geregelt. Es gilt nunmehr - stark vereinfacht - Folgendes:

Die Patientenverfügung ist mindestens schriftlich abzufassen; der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit formlos möglich.
Die Patientenverfügung regelt, ob in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Behandlungen (z. B. Untersuchungen, Operationen) eingewilligt wird oder solche untersagt werden.
Patientenverfügungen gelten für alle Stadien einer Erkrankung. Es gibt keine Reichweitenbeschränkung, insbesondere muss  sich der Patient nicht im Sterben befinden.
Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte die Behandlungswünsche festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden; die in der Patientenverfügung enthaltenen Regelungen können hierzu konkrete Anhaltspunkte liefern.
Die regelmäßige Wiederholung der Patientenverfügung ist nicht erforderlich.

Die Patientenverfügung ist grundsätzlich bindend und vom (gerichtlich bestellten) Betreuer oder vom Vorsorgebevollmächtigten im konkreten Fall umzusetzen. Für das Verfahren gilt dabei Folgendes: Besteht zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer oder Bevollmächtigten Einigkeit über die Wünsche des Patienten, so bedürfen ärztliche Maßnahmen, deren Unterlassen oder Beendigung keinerlei Genehmigung durch das Betreuungsgericht mehr. Lässt sich eine Einigung hingegen nicht erzielen, so ist das Betreuungsgericht zur Entscheidung berufen.

Die Patientenverfügung ist also gerade für den, der für sich lebensverlängernde Maßnahmen bei hoffnungslosen Krankheitsverläufen ablehnt, unerlässlich. Denn ohne diese muss auf anderen Grundlagen, z. B. vorhergehenden mündlichen Äußerungen, sein mutmaßlicher Wunsch ermittelt werden. Nur wenn ein solcher Wunsch zweifelsfrei festzustellen ist, wird sich das notwenige Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten herstellen lassen oder das Betreuungsgericht die etwa erforderliche Genehmigung er-teilen.

Patientenverfügungen können schriftlich errichtet werden. Zur besseren Akzeptanz bei Gericht und Ärzten ist die Errichtung beim Notar ratsam. Der Notar klärt den Betroffenen auf, stellt seine Geschäftsfähigkeit fest und formuliert auch die individuellen Wünsche.
Wichtig ist, dass der Verfügende sich selbst mit dem Inhalt auseinandersetzt und Formulare nicht vorbehaltlos übernimmt. Vielmehr ist eine Anpassung an die jeweilige Lebenssituation unerlässlich: Je nachdem, ob man die Patientenverfügung nur rein vorsorglich errichtet oder aus Anlass einer konkreten Erkrankung oder bevorstehenden Operation, sollte sie unterschiedlich formuliert sein.
Die Notarkosten einer Patientenverfügung entsprechen denen einer Betreuungsverfügung (ca. 35 €).

D.
Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn die entsprechenden Schriftstücke im Ernstfall nicht aufgefunden und den zuständigen Behörden daher nicht bekannt werden. Daher empfiehlt es sich, nach Errichtung einer Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung) weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein von der Bundesnotarkammer für ganz Deutschland geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen gespeichert werden können, wobei der Inhalt der Urkunden selbstverständlich vertraulich bleibt. Betreuungsgerichte prüfen etwa vor der Bestellung eines Betreuers durch Registerabfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden.
Auch rein privat errichtete Urkunden können in dem Register gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine geringe Gebühr an.

E.
Weitere Informationen
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt in seiner Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ nähere Informationen zum Thema. Die Broschüre kann im Internet unter www.justiz.bayern.de heruntergeladen oder im Buchhandel (Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-62850-4, Preis: 4,40 €) bestellt werden.

Selbstverständlich können Sie sich auch individuell etwa durch Juristen, Mediziner, Geistliche oder Betreuungsvereine beraten lassen.

Schließlich erhalten Sie weitere Informationen auch beim Notar Ihrer Wahl. Jeder Notar Ihrer Wahl berät Sie gerne und umfassend!

F.
Hinweis
Bitte beachten Sie: Die Zusammenstellung sämtlicher Angaben in diesem Merk-blatt ist mit äußerster Sorgfalt erfolgt. Eine Haftung kann gleichwohl nicht übernommen werden. Ein Merkblatt ersetzt keine persönliche, auf den Einzelfall abgestimmte rechtliche Beratung. Daher gilt: Scheuen Sie sich nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Kontakt

Dr. Christoph Suttmann,
LL.M. (Columbia)
Mühlgasse 1
86637 Wertingen

Tel.: 0 82 72 / 20 91
Fax: 0 82 72 / 51 32

E-Mail: info@notar-suttmann.de